Kurzarbeitergeld kann auch in Arztpraxen beantragt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftliche Ursachen oder auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Die Bundesagentur für Arbeit prüft den Antrag und erstattet dem Arbeitgeber einen Teil der Lohnkosten. Während der Kurzarbeit erhalten Mitarbeiter 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des ausgefallenen Nettolohns. Für den Praxisinhaber besteht eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für ausgefallene Arbeitsstunden.

Hintergrund

Während der COVID-19-Pandemie nutzten viele Arztpraxen Kurzarbeit, als die Patientenzahlen einbrachen. Das Kurzarbeitergeld schützt Beschäftigung und ermöglicht es Praxisinhabern, qualifiziertes Personal zu halten. Das Antragsverfahren läuft über die Bundesagentur für Arbeit und erfordert eine Anzeige des Arbeitsausfalls sowie eine monatliche Abrechnung. Tarifliche Regelungen können abweichende Voraussetzungen enthalten. Neben dem Kurzarbeitergeld können Praxen auch betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit durchführen, für die zusätzliche Förderung beantragt werden kann. Dies nutzt die Kurzarbeitsphase produktiv.

Praktische Hinweise für Ärzte

Praxisinhaber, die Kurzarbeit erwägen, sollten frühzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und die formalen Anforderungen klären. Ärzteversichert empfiehlt, in Krisenzeiten auch den eigenen Versicherungsschutz auf Betriebsunterbrechungsleistungen zu prüfen, die ergänzend zur Kurzarbeit greifen können.

Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.

Quellen

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