Laborleistungen werden im EBM in spezifischen Kapiteln abgerechnet und unterscheiden sich danach, ob sie im Praxislabor selbst erbracht oder an ein Speziallabor überwiesen werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV verlangt, dass Laboruntersuchungen nur bei medizinischer Notwendigkeit durchgeführt werden. Für im Praxislabor erbrachte POCT-Leistungen gelten eigene Abrechnungsziffern. Laborpauschalen sind teils quartalsbezogen und können nicht unbegrenzt abgerechnet werden.
Hintergrund
Ärzte müssen zwischen Basis- und Speziallabor unterscheiden. Basisleistungen können im eigenen Labor erbracht werden, während Spezialuntersuchungen an akkreditierte Labore überwiesen werden müssen. Die Laborrichtlinie des G-BA regelt, welche Untersuchungen zulässig sind. Fehlerhafte Laborabrechnungen können zu Regressen führen, da die KV regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführt. Laborverordnungen müssen auf den Überweisungsscheinen mit der entsprechenden Diagnose und der Indikation für die angeforderte Untersuchung versehen sein. Unvollständige oder fehlerhafte Überweisungsscheine können zur Ablehnung der Leistungsvergütung führen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Eine sorgfältige Dokumentation der medizinischen Indikation für Laborleistungen ist Pflicht und schützt vor Regressen. Praxissoftware sollte die Laborabrechnungsregeln aktuell abbilden. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die auch Abrechnungsstreitigkeiten mit der KV abdeckt.
Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →