Als Locum-Tenens wird ein Vertreterarzt bezeichnet, der einen anderen Arzt in dessen Praxis oder Klinik temporär vertritt. Für diese Tätigkeit benötigt der Vertretungsarzt eigenen Berufshaftpflichtschutz, da der Schutz des vertretenen Arztes in der Regel nur die eigene Praxistätigkeit abdeckt. Spezielle Locum-Tenens-Versicherungen oder Erweiterungen bestehender Berufshaftpflichtpolicen decken Haftungsrisiken aus der Vertretungstätigkeit ab. Die Vertragsgestaltung zwischen vertretenem und vertretendem Arzt sollte die Haftungsfragen klar regeln.

Hintergrund

Vertretungsärzte sind ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung, insbesondere in Urlaubs- oder Krankheitszeiten. Berufsrechtlich muss die Vertretung die erforderliche Approbation und ggf. eine Zulassung als Kassenarzt besitzen. Die Abrechnung von GKV-Leistungen durch Vertreter unterliegt besonderen Regelungen der KBV. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz kann der Vertretungsarzt persönlich haftbar gemacht werden. Die Abrechnung von GKV-Leistungen durch Vertreter ist nur möglich, wenn dieser über eine eigene Zulassung als Vertragsarzt verfügt oder eine entsprechende Genehmigung von der KV erhalten hat. Ohne diese Berechtigung sind GKV-Abrechnungen für den Vertreter nicht möglich.

Praktische Hinweise für Ärzte

Ärzte, die regelmäßig Vertretungen übernehmen, sollten prüfen, ob ihre bestehende Berufshaftpflicht diese Tätigkeit abdeckt oder ob eine spezielle Erweiterung notwendig ist. Ärzteversichert berät zu maßgeschneiderten Lösungen für Vertreterärzte und hilft, Deckungslücken zu schließen.

Quellen

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