Minijobs mit einem monatlichen Entgelt bis zu 538 Euro sind sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale. Diese umfassen 13 Prozent zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung sowie Umlage- und Insolvenzgeldbeiträge. Minijobber können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden oder aufstocken. Praxisinhaber müssen Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Hintergrund
Minijobs sind in Arztpraxen verbreitet, etwa für Reinigungskräfte, Aushilfen in Urlaubszeiten oder geringfügige Verwaltungstätigkeiten. Geringfügig Beschäftigte haben trotz der Sozialversicherungsfreiheit Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz. Eine häufige Kombination mehrerer Minijobs kann zur Sozialversicherungspflicht führen, was der Arbeitgeber im Blick behalten sollte. Die Beschäftigung mehrerer Minijobber kann bei zeitweiser Zusammenrechnung der Verdienste zu einer Sozialversicherungspflicht führen, über die der Arbeitgeber informiert sein muss. Die Minijob-Zentrale informiert zu diesen Regelungen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Praxisinhaber sollten die korrekte Anmeldung und Abrechnung von Minijobbern sicherstellen, um Nachzahlungen zu vermeiden. Ärzteversichert empfiehlt, Minijobber im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung abzusichern, da der gesetzliche Unfallversicherungsschutz allein häufig nicht ausreicht.
Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.
Quellen
- Minijob-Zentrale: Informationen für Arbeitgeber
- Bundesministerium für Arbeit: Minijob
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →