Praxisinhaber sind verpflichtet, schwangere Mitarbeiterinnen von gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten zu entbinden. In Arztpraxen sind dies insbesondere Tätigkeiten mit Infektionsrisiko, Heben schwerer Lasten oder Nachtarbeit. Eine Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen ist gesetzlich vorgeschrieben und muss dokumentiert werden. Ist keine gefährdungsfreie Tätigkeit möglich, gilt ein individuelles Beschäftigungsverbot.

Hintergrund

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen einschließlich geringfügig Beschäftigter. Die Kosten für Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden über das Umlageverfahren U2 der Krankenkasse erstattet. Praxisinhaber müssen die Schwangerschaft unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot erstattet die Krankenkasse das entgangene Arbeitsentgelt. Die Gefährdungsbeurteilung für schwangere Praxismitarbeiterinnen muss individuell und schriftlich erfolgen und alle möglichen Gefährdungen im Praxisalltag berücksichtigen. Diese Beurteilung ist bei jeder Schwangerschaft neu zu erstellen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Praxisinhaber sollten frühzeitig Vertretungsregelungen für schwangere Mitarbeiterinnen planen und die Umlage U2 für den Mutterschutzfall nutzen. Ärzteversichert empfiehlt, das Praxisteam durch eine Praxisausfallversicherung abzusichern, die auch bei längeren Ausfällen durch Schwangerschaft und Elternzeit greift.

Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.

Quellen

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