Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unterliegen einer zunehmend strengeren staatlichen Regulierung. Insbesondere investorengeführte MVZ stehen im Fokus der Gesetzgebung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- MVZ dürfen nach SGB V § 95 nur von bestimmten Trägern gegründet werden: zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, Dialysezentren oder gemeinnützige Einrichtungen.
- Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2023 gelten verschärfte Transparenzpflichten für MVZ-Eigentümerstrukturen.
- Die Kassenärztliche Vereinigung prüft regelmäßig die Zulassungsvoraussetzungen und kann bei Verstößen die Zulassung entziehen.
Ausführliche Antwort
Das MVZ-Modell hat sich seit seiner Einführung 2004 als wichtiges Versorgungsinstrument etabliert. Über 4.000 MVZ sind aktuell in Deutschland zugelassen. Sie bieten interdisziplinäre Versorgung unter einem Dach und ermöglichen angestellten Ärzten eine flexible Berufsausübung ohne unternehmerisches Risiko.
Die Regulierung zielt insbesondere auf private Equity-geführte MVZ ab, die im Verdacht stehen, wirtschaftliche Interessen über medizinische zu stellen. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 und nachfolgende Reformen haben die Transparenzanforderungen verschärft: MVZ müssen ihre Eigentümerstrukturen offen legen und nachweisen, dass medizinische Entscheidungen von zugelassenen Ärzten getroffen werden.
Für Ärzte, die in MVZ tätig sind oder ein MVZ gründen wollen, sind die Zulassungsvoraussetzungen und laufenden Pflichten entscheidend: Die Trägerstruktur muss zulässig sein, ein ärztlicher Leiter muss benannt werden und die KV-Abrechnungen unterliegen erhöhter Prüfquote.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt MVZ-Leitern und ärztlichen Direktoren, eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) abzuschließen. Als Verantwortliche für den Betrieb des MVZ haften sie persönlich für Entscheidungen, die zu Schäden führen. Diese Haftung ist über die Standard-Berufshaftpflicht nicht gedeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – MVZ-Recht
- Bundesgesundheitsministerium – MVZ-Reform
- Gesetze im Internet – SGB V § 95
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →