Die private Krankenversicherung erstattet Naturheilverfahren in der Regel, wenn sie von einem approbierten Arzt mit entsprechender Zusatzbezeichnung erbracht und nach GOÄ abgerechnet werden. Die konkreten Leistungsumfänge variieren erheblich zwischen den PKV-Tarifen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • PKV erstattet naturheilkundliche GOÄ-Leistungen, wenn ein approbierter Arzt behandelt
  • Ausschlüsse im Kleingedruckten betreffen häufig spezifische Methoden wie Homöopathie oder Akupunktur
  • Zusatzversicherungen können Naturheilverfahren-Leistungen erweitern

Ausführliche Antwort

Die Erstattung von Naturheilverfahren in der PKV hängt vom jeweiligen Tarif ab. Hochwertige Tarife wie die der Debeka, DKV oder Signal Iduna erstatten klassische naturheilkundliche Methoden wie Phytotherapie, Hydrotherapie oder Ordnungstherapie, wenn sie von einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung Naturheilkunde oder Homöopathie erbracht werden.

Problematisch sind pauschalisierende Ausschlussklauseln in manchen Tarifen, die Behandlungen ausschließen, die "nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen". Homöopathie und anthroposophische Medizin fallen unter diese Klausel in konservativeren Tarifen. Akupunktur wird in der PKV hingegen breit erstattet, da sie mittlerweile eine starke Evidenzbasis hat.

Versicherte, die Naturheilverfahren als Ergänzung zur Schulmedizin nutzen möchten, sollten bei PKV-Abschluss explizit nach der Erstattung dieser Methoden fragen und die Ausschlussklauseln im Bedingungswerk lesen. Eine Naturheilkunden-Zusatzversicherung für GKV-Versicherte kostet circa 15 bis 40 Euro monatlich.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die Naturheilverfahren anbieten, sollten sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflicht diese Tätigkeiten abdeckt, und Patienten auf mögliche Erstattungsunsicherheiten hinweisen. Ärzteversichert berät zu PKV-Tarifen mit umfassenden Naturheilkunden-Leistungen und zur Berufshaftpflicht für ganzheitliche Mediziner.

Quellen und weiterführende Informationen

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