Notärzte sind in ihrer Tätigkeit besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt, da sie unter extremem Zeitdruck lebensrettende Entscheidungen treffen müssen. Die Berufshaftpflicht muss die Notarzttätigkeit explizit einschließen, da diese häufig als Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit in Klinik oder Praxis ausgeübt wird. Angestellte Notärzte an Rettungsdiensten sind in der Regel über den Arbeitgeber versichert, sollten dies aber prüfen. Selbstständige Ärzte, die Notarztdienste übernehmen, müssen für eigenen Schutz sorgen.
Hintergrund
Das Notarztrecht ist in den Rettungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Die Haftung im Rettungsdienst kann komplex sein, da mehrere Akteure (Arzt, Rettungsdienst, Leitstelle) an der Versorgung beteiligt sind. Bei einem Behandlungsfehler im Notarztdienst können erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen. Die besonderen Druckverhältnisse werden von Gerichten bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs berücksichtigt, heben aber die Haftung nicht auf. Ärzte, die Notarztdienste übernehmen, sollten auch ihre persönliche Unfallversicherung auf die Einbeziehung von Berufsunfällen im Notarztdienst prüfen. Berufliche Unfälle während des Einsatzes sollten klar abgedeckt sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte, die Notarztdienste übernehmen, sollten ihren Berufshaftpflichtversicherer über diese Tätigkeit informieren und die Deckung bestätigen lassen. Ärzteversichert hilft, den richtigen Schutz für den Notarztdienst zu finden und bestehende Verträge auf Vollständigkeit zu prüfen.
Quellen
- Bundesärztekammer: Notarztdienst
- Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin: Notfallmedizin
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
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