Ärzte haben im Bereich der Organspende sowohl rechtliche Pflichten als auch ethische Verantwortung. Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Voraussetzungen für die Organentnahme und die Aufgaben der an der Versorgung beteiligten Ärzte.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Organentnahme ist nach § 3 TPG nur nach dem irreversiblen Hirntod und mit Zustimmung des Spenders oder der Angehörigen zulässig
  • Kliniken mit Transplantationsbeauftragten sind nach § 9b TPG verpflichtet, potenzielle Spender zu melden
  • Ärzte, die an Transplantationskommissionen beteiligt sind, unterliegen strengen Dokumentationspflichten

Ausführliche Antwort

Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt in Deutschland alle Aspekte der Organspende: von der Feststellung des Hirntodes über die Entscheidung der Angehörigen bis zur Organzuteilung durch Eurotransplant. Ärzte in Kliniken sind nach § 9b TPG verpflichtet, potenzielle Organspender an die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zu melden, sobald ein irreversibler Hirnfunktionsausfall festgestellt wurde.

Die Hirntoddiagnostik muss nach den Richtlinien der Bundesärztekammer von zwei unabhängigen Ärzten mit entsprechender Qualifikation durchgeführt und lückenlos dokumentiert werden. Verstöße gegen Dokumentationspflichten können strafrechtliche Konsequenzen nach § 19 TPG haben.

Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern haben eine Schlüsselrolle: Sie koordinieren die interne Spendererkennung, schulen das Personal und kommunizieren mit der DSO. Diese Funktion ist nach § 9b TPG in Kliniken mit Intensivstationen verpflichtend.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die regelmäßig an der Intensivversorgung potenzieller Organspender beteiligt sind, sollten die aktuellen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Hirntoddiagnostik kennen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Vermögensschadenhaftpflicht auch für Fehler im Kontext gutachterlicher Tätigkeit bei Organspende-Entscheidungen relevant sein kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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