Eine Pensionszusage (auch: betriebliche Versorgungszusage) erlaubt niedergelassenen Ärzten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Arzt-GmbH oder -GmbH & Co. KG, steuerlich begünstigt Altersvorsorge aufzubauen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Arzt im Ruhestand eine monatliche Rente zu zahlen, und bildet dafür eine steuermindernd wirkende Rückstellung in der Bilanz. Das Modell ist komplex und erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Pensionszusage ermöglicht die steuerliche Rückstellung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG und reduziert so die laufende Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Sie eignet sich nur für Ärzte, die in einer Kapitalgesellschaft tätig sind und dort Gesellschafter-Geschäftsführer sind
- Fehlerhaft gestaltete Pensionszusagen können als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und nachversteuert werden
Ausführliche Antwort
Für eine Pensionszusage muss der Arzt Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH sein. Die Zusage muss schriftlich vereinbart, betrieblich angemessen und steuerlich anerkannt sein. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere, ob die Zusage einem Fremdvergleich standhält, d. h. ob ein fremder Dritter die gleichen Konditionen erhalten würde.
Die Rückstellung wird nach dem Teilwertverfahren gemäß § 6a EStG berechnet. Sie ist in der Bilanz der GmbH zu passivieren und mindert den Gewinn entsprechend. Bei Rentenbeginn werden die Zahlungen als Betriebsausgaben abgezogen; der Arzt versteuert die Rentenleistungen als nachgelagerte Einkünfte zu einem voraussichtlich niedrigeren Steuersatz.
Ein erhebliches Risiko besteht bei Insolvenz der GmbH: Eine Pensionszusage ist grundsätzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzgeschützt, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 Prozent Beteiligung sind vom PSVaG-Schutz ausgenommen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Pensionszusagen sollten ausschließlich mit spezialisierten Steuerberatern und Rechtsanwälten aufgesetzt werden. Ärzteversichert empfiehlt die Kombination mit einer Rückdeckungsversicherung, die die Pensionsverpflichtung kapitalmarktunabhängig absichert und empfiehlt geeignete Versicherungspartner.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 6a EStG Pensionsrückstellungen
- Bundesfinanzministerium – Betriebliche Altersversorgung
- BMAS – Betriebliche Altersversorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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