Ärzte, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, stehen vor einer besonderen Doppelbelastung aus anspruchsvollem Beruf und pflegender Verantwortung. Gesetzliche Regelungen geben Ärzten das Recht auf kurzfristige Freistellungen, Pflegegeld-Leistungen und finanzielle Unterstützung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Pflegezeit nach PflegeZG: bis zu sechs Monate Freistellung für nahe Angehörige
- Familienpflegezeit nach FPfZG: bis zu 24 Monate Teilzeitarbeit bei Mindestarbeitszeit 15 Stunden
- Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld ergänzen die finanzielle Absicherung
Ausführliche Antwort
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten, also auch angestellten Ärzten, das Recht auf eine vollständige Freistellung von bis zu sechs Monaten, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Während der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, aber auf zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zur Einkommenssicherung.
Die Familienpflegezeit nach dem FPfZG ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich für bis zu 24 Monate. Hierfür ist das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich, aber dieser hat bei mehr als 15 Beschäftigten grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund.
Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegrade 2 bis 5, zwischen 332 und 901 Euro monatlich) kann zur Entlastung der pflegenden Angehörigen eingesetzt werden. Daneben besteht für Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage, wenn ein kurzfristiger Pflegefall eintritt.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Selbstständige niedergelassene Ärzte haben keinen Anspruch auf die gesetzlichen Freistellungsregelungen. Für sie ist eine private Pflegezeitrücklage oder Risikolebensversicherung besonders wichtig. Ärzteversichert unterstützt dabei, die Praxisabsicherung für den Fall einer unvorhergesehenen Pflegepflicht zu planen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Familie – Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Gesetze im Internet – PflegeZG
- GKV-Spitzenverband – Pflegegeld
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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