Photovoltaikanlagen auf Praxisdächern gewinnen durch steigende Strompreise und den Nachhaltigkeitsanspruch vieler Ärzte an Attraktivität. Eine Anlage kann den Eigenverbrauchsanteil erheblich senken und überschüssigen Strom ins Netz einspeisen. Die Erträge aus der Einspeisung sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Investitionskosten lassen sich über Sonderabschreibungen steuerlich geltend machen.
Hintergrund
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die Einspeisung und Vergütung von Solarstrom. Die Einspeisevergütung ist festgelegt und kann über 20 Jahre garantiert werden. Für Praxen in gemieteten Gebäuden ist die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Netzanschluss und Anmeldung beim Netzbetreiber sowie beim Marktstammdatenregister sind Pflichten des Anlagenbetreibers. Netzbetreiber sind verpflichtet, den erzeugten Solarstrom abzunehmen. Die Einspeisung muss beim Netzbetreiber angemeldet werden und erfordert einen separaten Einspeisezähler.
Praktische Hinweise für Ärzte
Praxisinhaber sollten die Photovoltaikanlage durch eine Photovoltaikversicherung absichern, die Schäden an der Anlage, Ertragsausfall und Haftpflichtrisiken abdeckt. Ärzteversichert berät zu integrierten Praxisversicherungslösungen, die Photovoltaik als Ergänzung zur bestehenden Gebäude- oder Inhaltsversicherung abdecken.
Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Photovoltaikanlagen
- Bundesministerium für Wirtschaft: Solarstrom
- GDV: Photovoltaikversicherung
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