Der PKV-Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindesttarifangebot, das alle privaten Krankenversicherungen anbieten müssen. Er bietet einen Versicherungsschutz in etwa auf GKV-Niveau, ist beitragsmäßig auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt und steht bestimmten Personengruppen offen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der PKV-Basistarif ist nach § 152 VAG für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen Pflicht und muss allen Versicherungspflichtigen angeboten werden
- Der monatliche Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt (2024: ca. 767 Euro, davon Arbeitgeberzuschuss möglich)
- Ärzte als PKV-Versicherte können in den Basistarif wechseln, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. bei Hilfebedürftigkeit
Ausführliche Antwort
Der Basistarif wurde mit der Gesundheitsreform 2009 eingeführt und ist in § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geregelt. Er muss mindestens den Leistungsumfang der GKV umfassen, also Grundversorgung bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft. PKV-Versicherte können unter bestimmten Bedingungen in den Basistarif wechseln: bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII, bei Beginn der Rente, wenn der reguläre Beitrag nicht tragbar ist, oder wenn der Tarif zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits nicht mehr angeboten wurde.
Für Ärzte, die selbst PKV-versichert sind, ist der Basistarif in der Regel kein relevantes Thema, solange das Einkommen ausreicht. Relevant wird er, wenn ein Arzt nach der Niederlassung oder durch Krankheit in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Der Wechsel in den Basistarif ist dann ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, Vorerkrankungen dürfen nicht zu Ausschlüssen oder Zuschlägen führen.
Für die Praxis als Arbeitgeber ist der Basistarif relevant, wenn Angestellte (z.B. MFA) Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag zur PKV haben. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V beträgt maximal die Hälfte des Basistarifbeitrags, jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Wer im Basistarif versichert ist und Sozialhilfe bezieht, erhält einen Zuschuss vom Sozialleistungsträger.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten den Basistarif nicht als Dauerlösung für die eigene Absicherung betrachten, da er nur GKV-Niveau bietet und auf Ärzten als Behandler mit GKV-Kassensatz abgerechnet wird. Ärzteversichert empfiehlt, bei finanziellen Engpässen zunächst eine Beitragsstundung oder einen Tarifwechsel innerhalb des Normaltarifs zu prüfen, bevor ein Wechsel in den Basistarif erwogen wird.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – VAG § 152 Basistarif
- PKV-Verband – Basistarif Informationen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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