Die PKV erstattet bei einer Geburt die Kosten für Entbindung, Hebamme, Krankenhausaufenthalt und Nachsorge auf Basis der GOÄ. Die genaue Erstattung hängt vom gewählten Tarif und den vereinbarten Selbstbehalten ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • PKV erstattet Geburtskosten nach GOÄ inkl. Chefarztbehandlung bei entsprechendem Tarif
  • Hebammenleistungen werden vollständig erstattet, wenn im Tarif eingeschlossen
  • Neugeborene müssen innerhalb von 2 Monaten nach Geburt in den PKV-Vertrag aufgenommen werden

Ausführliche Antwort

Eine Geburt in einer privaten Klinik oder mit Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) kostet je nach Klinik zwischen 3.000 und 8.000 Euro. Die PKV erstattet diese Kosten nach den Sätzen der GOÄ bzw. nach dem Krankenhauspflegesatz für Privatpatienten, wenn entsprechende Tarife vereinbart sind. Tariflösungen mit Krankenhaus-Tagegeld oder Komfortzusatz können die Eigenkosten deutlich reduzieren.

Hebammenleistungen bei Haus- oder Geburtshausgeburten werden von der PKV vollständig übernommen, wenn Hebammenleistungen im Tarif eingeschlossen sind. Bei PKV-Tarifen ohne expliziten Hebammenbaustein kann es zu Erstattungskürzungen kommen.

Neugeborene müssen spätestens 2 Monate nach Geburt in den PKV-Vertrag eines Elternteils aufgenommen werden. Wenn das Kind innerhalb dieser Frist gemeldet wird und keine Vorerkrankungen bestehen, erfolgt die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung und ohne Beitragszuschlag. Nach Ablauf der Frist oder bei bestehenden Erkrankungen kann es zu einer Risikoprüfung kommen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte als Elternteil sollten vor der Geburt ihren PKV-Tarif auf Geburtsleistungen prüfen. Ärzteversichert überprüft auf Wunsch den bestehenden PKV-Schutz und informiert über Optimierungsmöglichkeiten vor der Familiengründung.

Quellen und weiterführende Informationen

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