Die PKV erstattet privatärztliche Rechnungen, die auf Basis der GOÄ ausgestellt wurden. Erstattungsfähig sind Rechnungen bis zum vereinbarten Steigerungsfaktor, in der Regel bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz bei medizinischer Begründung. Rechnungen über diesem Faktor ohne ausreichende Begründung können anteilig gekürzt werden. Zwischen Behandlung und Bezahlung der Arztrechnung besteht eine Vorleistungspflicht des Versicherten, da die PKV im Gegensatz zur GKV das Kostenerstattungsprinzip anwendet.
Hintergrund
Im Kostenerstattungssystem der PKV legt der Arzt die Rechnung dem Patienten vor, der diese zunächst selbst bezahlt und dann bei seiner PKV einreicht. Manche PKV-Versicherer bieten auch Direktabrechnung mit dem Arzt an. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen. Bei strittigen Rechnungen haben Versicherte das Recht auf eine Begründung des Erstattungsbescheids. Manche PKV-Versicherer haben eigene Erstattungsrichtwerte, nach denen sie GOÄ-Rechnungen kürzen, auch wenn diese formal korrekt sind. Ärzte sollten beim Tarifabschluss auf eindeutige Erstattungsregeln achten.
Praktische Hinweise für Ärzte
Für Ärzte als Privatpatienten ist der Erstattungsumfang ihrer PKV für Arzthonorare ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei der Tarifauswahl. Ärzteversichert empfiehlt PKV-Tarife, die GOÄ-Rechnungen ohne unnötige Kürzungen erstatten und einen reibungslosen Erstattungsprozess bieten.
Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.
Quellen
- PKV-Verband: Kostenerstattung in der PKV
- Bundesärztekammer: GOÄ und Erstattung
- GDV: PKV Leistungen im Überblick
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