Wer bei seiner privaten Krankenversicherung in einen günstigeren oder leistungsstärkeren Tarif wechseln möchte, ohne den Anbieter zu wechseln, profitiert von einem gesetzlich geregelten Tarifwechselrecht. Der interne Tarifwechsel ist einfacher als ein Anbieterwechsel und bewahrt die aufgebauten Altersrückstellungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- § 204 VVG gibt Versicherten das Recht auf Tarifwechsel innerhalb des gleichen Unternehmens
- Altersrückstellungen bleiben vollständig erhalten, ohne erneute Gesundheitsprüfung
- Beim Wechsel in einen höherwertigen Tarif können Gesundheitsfragen gestellt werden
Ausführliche Antwort
Nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können PKV-Versicherte jederzeit in einen anderen Tarif des gleichen Versicherungsunternehmens wechseln, ohne ihre aufgebauten Altersrückstellungen zu verlieren. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber einem Anbieterwechsel, bei dem die Altersrückstellungen verloren gehen können oder nur anteilig übertragen werden.
Beim Wechsel in einen gleichwertigen oder günstigeren Tarif darf der Versicherer keine erneute Gesundheitsprüfung verlangen. Wechselt der Versicherte hingegen in einen Tarif mit höherer Leistung, ist eine Risikoprüfung für die zusätzlichen Leistungsbestandteile zulässig. In der Praxis bedeutet das: Ein Arzt, der von einem Standardtarif in einen Premiumtarif mit Einbettzimmer und Chefarztbehandlung wechseln möchte, kann für die Mehrleistung Risikozuschläge bekommen.
Der interne Tarifwechsel empfiehlt sich besonders, wenn der bestehende Tarif hohe Beiträge aufweist und ein modernerer Tarif des gleichen Versicherers mehr Leistungen zu niedrigeren Kosten bietet. Viele Versicherer haben ältere Tarife, sogenannte Schließungsbestände, in denen die Beiträge stark gestiegen sind, während neuere Tarife günstiger kalkuliert sind.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Der interne Tarifwechsel sollte immer schriftlich beantragt und die aktuellen Tarifbedingungen mit den bisherigen verglichen werden. Ärzteversichert analysiert für PKV-versicherte Ärzte, ob ein interner Wechsel oder ein Anbieterwechsel langfristig günstiger ist, und berechnet die jeweiligen Beitragsverläufe bis zum Renteneintritt.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 204 VVG – Gesetze im Internet
- PKV-Verband – Tarifwechsel
- BaFin – Private Krankenversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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