Praxiskooperationen ermöglichen Ärzten die gemeinsame Nutzung von Räumen, Personal und Geräten ohne vollständige Zusammenlegung der Abrechnungseinheiten. Möglich sind Apparategemeinschaften, Praxisgemeinschaften und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG).

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Apparategemeinschaft: gemeinsame Gerätenutzung ohne gemeinsame Abrechnung
  • Praxisgemeinschaft: gemeinsame Raumnutzung, aber getrennte Patientenkarrteien und Abrechnung
  • BAG (Berufsausübungsgemeinschaft): gemeinsame Patientenversorgung und Abrechnung unter einer KV-Nummer

Ausführliche Antwort

Die einfachste Form ist die Apparategemeinschaft: Zwei Praxen teilen sich beispielsweise ein Ultraschallgerät und teilen die Anschaffungs- und Betriebskosten. Die Abrechnung bleibt vollständig getrennt, und jeder Arzt hat eigene Patienten. Dies ist steuerlich und haftungsrechtlich am unkompliziertesten.

Bei der Praxisgemeinschaft teilen sich mehrere Ärzte Räume, Personal und Kosten, behalten aber getrennte Karteiführung und Abrechnung. Die gemeinsamen Kosten werden per Innenverhältnis aufgeteilt. Wichtig: Die KBV hat klare Regeln, wann eine Praxisgemeinschaft als unzulässige verdeckte BAG gilt, was zu Honorarrückforderungen führen kann.

Die Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) ist die engste Kooperation: Ärzte rechnen gemeinsam unter einer Abrechnungsnummer ab. Gewinne und Verluste werden nach Gesellschaftsvertrag aufgeteilt. Eine BAG erfordert einen Gesellschaftsvertrag (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft) und die Genehmigung durch die KV.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxiskooperationen haben versicherungsrechtliche Konsequenzen: Gemeinsame Haftpflicht oder getrennte Policen? Ärzteversichert berät Ärzte bei der Absicherung von Kooperationsmodellen und stellt sicher, dass keine Haftungslücken entstehen.

Quellen und weiterführende Informationen

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