Die Praxisübernahme ist für viele niedergelassene Ärzte der schnellste und wirtschaftlich risikoärmste Weg in die Selbstständigkeit, da ein bestehender Patientenstamm, funktionsfähige Praxisräume und eingearbeitetes Personal übernommen werden. Der Übernahmeprozess umfasst jedoch mehrere rechtliche und finanzielle Schritte.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • KV-Zulassung läuft nicht automatisch mit dem Kauf mit: Käufer muss Nachbesetzungsantrag beim Zulassungsausschuss stellen
  • Kaufpreis einer Praxis basiert auf materiellem Wert (Geräte, Einrichtung) und immateriellem Wert (Goodwill/Patientenstamm)
  • Übergangszeitraum (3 bis 12 Monate) mit dem abgebenden Arzt sinnvoll, um Patientenbindung zu sichern

Ausführliche Antwort

Der erste Schritt ist die Bewertung der Praxis. Der materielle Wert umfasst Geräte (Zeitwert), Inventar und ggf. Praxisausstattung. Der immaterielle Wert (Goodwill) basiert auf dem Patientenstamm, dem Umsatz der Praxis und der lokalen Wettbewerbssituation. Übliche Kaufpreise liegen für Allgemeinarztpraxen zwischen 80.000 und 200.000 Euro, für spezialisierte Fachpraxen deutlich höher (100.000 bis 500.000 Euro).

Die KV-Zulassung kann nicht übertragen werden. Der Käufer muss beim Zulassungsausschuss der KV einen Nachbesetzungsantrag stellen. In überversorgten Planungsbereichen kann es sein, dass der Ausschuss die Nachbesetzung ablehnt oder eine Ausschreibung mit Wettbewerbern durchführt. Im Regelfall dauert das Nachbesetzungsverfahren 3 bis 6 Monate.

Der Übergabevertrag regelt: Kaufpreis, Zahlungsmodell (Einmalzahlung oder Ratenzahlung), Übergangszeitraum, Umgang mit laufenden Verträgen (Miete, Leasing, Wartungsverträge) und die Haftungsfreistellung des Käufers für Verbindlichkeiten vor Übernahmedatum. Ein auf Arztrecht spezialisierter Notar oder Anwalt ist für die Vertragsprüfung unverzichtbar.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, bereits vor der Praxisübernahme alle Versicherungen zu klären: Die bestehenden Policen des abgebenden Arztes laufen nicht automatisch weiter. Neue Berufshaftpflicht, Praxisinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung müssen auf den Übernahmetag abgeschlossen sein, um keine Deckungslücke zu riskieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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