Bei der Privatliquidation stellen Ärzte ihre Leistungen direkt dem Privatpatienten oder Selbstzahler in Rechnung. Die Grundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Arzt kann Steigerungssätze anwenden und erhält das Honorar direkt vom Patienten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Privatliquidation erfolgt nach GOÄ mit Steigerungsfaktoren von 1,0 bis 3,5 (Regelsatz 2,3)
  • Rechnung muss Diagnose, Datum, erbrachte Leistungen mit GOÄ-Ziffern und Steigerungssatz enthalten
  • PKV erstattet die Kosten dem Patienten; Selbstzahler begleichen direkt

Ausführliche Antwort

Die Privatliquidation nach GOÄ gilt für Privatpatienten (PKV-Versicherte), Selbstzahler und GKV-Patienten bei Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs (IGeL). Der Arzt wählt die passende GOÄ-Ziffer aus dem Leistungsverzeichnis, multipliziert den Punktwert mit dem gewählten Steigerungssatz und erhält den Rechnungsbetrag je Leistung.

Der Regelsatz beträgt 2,3. Für besondere Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Qualifikation kann auf bis zu 3,5 gesteigert werden, mit schriftlicher Begründung auf der Rechnung. Steigerungen über 2,3 lösen häufig Nachfragen bei PKV-Erstattungen aus. Bei operativen Leistungen sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 bei entsprechender Begründung akzeptiert.

Ärzte mit eigenem Liquidationsrecht, also etwa niedergelassene Fachärzte oder Chefärzte mit entsprechender Vertragsklausel, rechnen selbst ab. Viele nutzen dazu einen PVS-Dienstleister, der die Rechnungsstellung übernimmt und das Mahnwesen bearbeitet. Die Provision liegt typischerweise bei 3 bis 6 Prozent des Bruttohonorars.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Fehler in der GOÄ-Abrechnung können als Honorarbetrug gewertet werden. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Privatliquidation über spezialisierte PVS-Dienstleister abzuwickeln und parallel eine Rechtsschutzversicherung für Honorarstreitigkeiten vorzuhalten.

Quellen und weiterführende Informationen

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