Die GKV finanziert Rehabilitationsleistungen nach SGB V und SGB IX, wenn eine Erkrankung die Erwerbsfähigkeit oder die Teilhabe am Leben gefährdet. Für Ärzte als Patienten und als Verordner ist das Verständnis des Reha-Systems essenziell.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Medizinische Reha nach § 40 SGB V ist GKV-Pflichtleistung bei medizinischer Notwendigkeit
- Antragsverfahren: Arzt stellt Antrag, Krankenkasse genehmigt oder Rentenversicherung ist zuständig
- Zuzahlung: 10 Euro täglich, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
Ausführliche Antwort
Die gesetzliche Krankenversicherung ist nach § 40 SGB V zur Gewährung medizinischer Rehabilitation verpflichtet, wenn ambulante Behandlung nicht ausreicht, um Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Erwerbsminderung zu vermeiden. Der behandelnde Arzt stellt einen Antrag an die Krankenkasse, die über die Notwendigkeit entscheidet. Wird die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder einer Berufsgenossenschaft festgestellt, werden die Kosten dorthin weitergleitet.
Für Ärzte als Patienten ist die GKV-Reha relevant bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen, die aus dem Beruf resultieren. Burnout und stressbedingte Erkrankungen werden zunehmend als Reha-Indikation anerkannt, wobei psychosomatische Reha-Einrichtungen auf diese Patientengruppe spezialisiert sind.
Als Verordner müssen Ärzte bei der Reha-Verordnung die Formvorschriften beachten: Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Formular der Kasse), ärztlicher Befundbericht und ggf. Kostenvoranschlag der Reha-Einrichtung. Die Krankenkasse muss innerhalb von fünf Wochen entscheiden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
GKV-versicherte Ärzte (z.B. angestellte Klinikärzte unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze) haben bei GKV-Reha dieselben Leistungsansprüche wie alle Kassenpatienten. Ärzte in der PKV hingegen müssen auf private Reha-Einrichtungen zurückgreifen. Ärzteversichert prüft, ob der PKV-Tarif stationäre Rehabilitationsleistungen ausreichend abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 40 SGB V – Rehabilitation – Gesetze im Internet
- GKV-Spitzenverband – Rehabilitationsleistungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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