Rückstellungen in der Arztpraxis sind Passivposten in der Buchführung, die für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste gebildet werden. Sie mindern den steuerlichen Gewinn im Jahr ihrer Bildung und stellen Mittel für später fällig werdende Zahlungen bereit. Typische Rückstellungen in der Praxis sind Urlaubsrückstellungen, Rückstellungen für ausstehende Rechnungen oder für drohende Haftungsrisiken. Die Bildung von Rückstellungen ist an steuerrechtliche Voraussetzungen geknüpft.
Hintergrund
Freiberufliche Ärzte, die ihre Gewinne durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, können keine Rückstellungen bilden, da die EÜR kein Bilanzierungsinstrument vorsieht. Ärzte, die bilanzieren (in der Regel ab einer bestimmten Umsatz- oder Gewinnschwelle), können Rückstellungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung bilden. Steuerrechtlich sind vor allem Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anerkannt, sofern mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen für allgemeine Risiken ohne konkreten Anlass sind steuerlich nicht zulässig. Ein Steuerberater mit Erfahrung in der Arztpraxisbesteuerung sollte bei der Bildung von Rückstellungen hinzugezogen werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Ihre Praxis die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die Bilanzierung nutzt, denn nur bei der Bilanzierung sind Rückstellungen möglich.
- Bilden Sie Urlaubsrückstellungen für Mitarbeiter, wenn am Jahresende noch nicht gewährter Urlaub besteht.
- Rückstellungen für drohende Haftungsansprüche sollten nur in konkreten und dokumentierten Fällen gebildet werden.
- Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung macht extensive Rückstellungen für Haftungsrisiken in vielen Fällen überflüssig. Ärzteversichert berät Sie zur optimalen Versicherungsdeckung.
- Überprüfen Sie Rückstellungen jährlich und lösen Sie sie auf, wenn der Anlass weggefallen ist.
- Nutzen Sie steuerkonforme Instrumente wie den Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuerrecht für Freiberufler
- Bundesärztekammer: Steuerliche Hinweise für Ärzte
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Betriebswirtschaft in der Praxis
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