Selektivverträge sind Verträge zwischen einzelnen Krankenkassen und Ärzten oder Ärztegruppen, die außerhalb der kollektivvertraglichen Regelversorgung abgeschlossen werden. Sie ermöglichen eine bessere Vergütung für bestimmte Leistungen oder Versorgungsmodelle und werden häufig im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) oder der integrierten Versorgung eingesetzt. Ärzte, die Selektivverträge abschließen, erwerben damit auch zusätzliche vertragliche Pflichten gegenüber der Krankenkasse. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen ist unerlässlich.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz die Möglichkeiten für Selektivverträge ausgeweitet. Bekannte Modelle sind die Hausarztverträge nach § 73b SGB V und Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V. Diese Verträge können deutlich höhere Vergütungen als die KV-Regelabrechnung bieten, sind aber oft mit Qualitätsvorgaben, Berichtspflichten und Mindestleistungsmengen verbunden. Ärzte sollten prüfen, ob Selektivverträge mit ihrem Praxismodell vereinbar sind und welche haftungsrechtlichen Implikationen sich ergeben. Im Fall von Vertragsverletzungen drohen Vertragsstrafen und Regressforderungen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie Selektivverträge vor Unterzeichnung von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen.
  • Klären Sie, ob und welche Qualitätsvorgaben im Vertrag festgelegt sind und ob Sie diese dauerhaft erfüllen können.
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung auch Leistungen abdeckt, die im Rahmen von Selektivverträgen erbracht werden.
  • Informieren Sie die Kassenärztliche Vereinigung über Selektivverträge, soweit eine Meldepflicht besteht.
  • Ärzteversichert hilft Ihnen zu prüfen, ob Ihr Versicherungsschutz den erweiterten Tätigkeitsbereich aus Selektivverträgen abdeckt.
  • Beachten Sie Kündigungsfristen und Ausstiegsmöglichkeiten, um nicht langfristig an unvorteilhafte Verträge gebunden zu sein.

Quellen


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