Arztpraxen, die Social Media nutzen, müssen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die ärztliche Berufsordnung sowie das Datenschutzrecht beachten. Ein Verstoß kann zu Abmahnungen, Bußgeldern und berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das HWG verbietet irreführende Werbung, Vorher-Nachher-Bilder und Erfolgsversprechen bei medizinischen Leistungen
- Patientenfotos oder Behandlungsberichte dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden
- Impressum und Datenschutzerklärung müssen auch auf Praxis-Social-Media-Profilen erreichbar sein
Ausführliche Antwort
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt auch für Posts auf Instagram, Facebook oder TikTok. Verboten sind nach § 11 HWG unter anderem Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen, Wirkversprechen für Behandlungen sowie die Darstellung von Ärzten in weißem Kittel zu Werbezwecken, die beim Betrachter einen Autoritätseindruck erweckt.
Gleichzeitig dürfen keine personenbezogenen Patientendaten (Fotos, Initialen, Krankheitsbilder) ohne ausdrückliche, widerrufliche schriftliche Einwilligung nach Art. 7 DSGVO veröffentlicht werden. Auch Mitarbeiterfotos auf der Praxiswebsite oder Social-Media-Profilen erfordern eine dokumentierte Einwilligung.
Für Praxisprofile auf Meta oder Google gelten darüber hinaus die Standard-Datenschutzpflichten: Impressumspflicht nach § 5 TMG und eine vollständige Datenschutzerklärung, die auch die Nutzung der Plattform beschreibt. Fehlt das Impressum auf dem Profil, riskiert die Praxis Abmahnungen durch Wettbewerber.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Arztpraxen sollten Social-Media-Inhalte vor Veröffentlichung rechtlich prüfen, insbesondere bei Aktionswochen oder gesponserten Beiträgen. Ärzteversichert empfiehlt, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Abmahnkosten durch HWG- oder DSGVO-Verstöße deckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- HWG – Heilmittelwerbegesetz – Gesetze im Internet
- § 5 TMG – Impressumspflicht – Gesetze im Internet
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung § 27 (Werbung)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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