Ärzte, die als Angestellte beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Approbierte Ärzte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk) sind, können einen Befreiungsantrag stellen und stattdessen ins Versorgungswerk einzahlen. Selbstständige Ärzte sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber für ihre Altersvorsorge selbst vorsorgen. Die Regelungen sind komplex und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Hintergrund
Der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden und gilt für die jeweilige Tätigkeit. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Antrag erneuert werden. Für angestellte Ärzte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 69.300 Euro/Jahr) besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, und sie können in die PKV wechseln. Die Arbeitslosenversicherung ist für Ärzte obligatorisch, sofern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Bei Tätigkeiten im Ausland oder in internationalen Organisationen gelten eigene Regelungen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Stellen Sie den Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unmittelbar nach Aufnahme jeder neuen Beschäftigung, da die Befreiung nicht rückwirkend gewährt wird.
- Informieren Sie sich bei Ihrer Landesärztekammer über die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und die daraus folgenden Beitragspflichten.
- Bei einem Stellenwechsel oder einer neuen Teilzeittätigkeit ist der Befreiungsantrag erneut zu stellen.
- Prüfen Sie, ob Ihre Befreiung auch für Nebentätigkeiten (z.B. Gutachtertätigkeiten) gilt.
- Ärzteversichert informiert Sie über die Wechselwirkungen zwischen Sozialversicherungspflicht, Versorgungswerk und privater Vorsorge.
- Konsultieren Sie bei Unsicherheiten einen Fachanwalt für Sozialrecht oder die Deutsche Rentenversicherung.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Bundesärztekammer: Versorgungswerke der Ärzteschaft
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Sozialversicherung für Vertragsärzte
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