Stationäre Leistungen in der PKV umfassen die medizinischen und komfortbezogenen Leistungen, die ein Versicherter bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen kann. Dazu gehören je nach Tarif die freie Arztwahl, Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und weitere Wahlleistungen. Die genauen Leistungen hängen vom abgeschlossenen PKV-Tarif ab und unterscheiden sich erheblich. Ärzte als PKV-Versicherte sollten ihren Tarif kennen und wissen, welche Leistungen ihnen zustehen.
Hintergrund
Das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung regeln die Grundversorgung im Krankenhaus, während Wahlleistungen auf separaten Wahlleistungsvereinbarungen beruhen. Die Chefarztbehandlung (liquidationsberechtigte Behandlung durch den Chefarzt oder einen Beauftragten) ist eine eigenständige kostenpflichtige Wahlleistung. Nicht alle PKV-Tarife erstatten Wahlleistungen in voller Höhe; Prüfung der Erstattungssätze ist daher wichtig. Seit einer BGH-Entscheidung können Wahlleistungen nur durch ärztliche Direktbehandlung, nicht durch Vertreterbehandlung, vollständig liquidiert werden. Für Ärzte, die selbst als Patienten ins Krankenhaus kommen, ist dies relevant für ihre eigene PKV-Absicherung.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Lesen Sie die stationären Leistungsbestandteile Ihres PKV-Tarifs genau durch und klären Sie, ob Chefarztbehandlung und Einbettzimmer vollständig erstattet werden.
- Prüfen Sie vor der stationären Aufnahme, ob das Krankenhaus Ihrer Wahl ein Vertragskrankenhaus Ihrer PKV ist.
- Unterzeichnen Sie eine Wahlleistungsvereinbarung nur nach sorgfältiger Lektüre, damit Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.
- Bei elektiven (planbaren) Eingriffen haben Sie mehr Zeit, Tarif und Krankenhaus zu vergleichen.
- Ärzteversichert prüft Ihren PKV-Tarif auf vollständige Abdeckung stationärer Leistungen und empfiehlt bei Lücken geeignete Ergänzungstarife.
- Vergleichen Sie bei einem PKV-Tarifwechsel stets die stationären Leistungen und nicht nur den Beitrag.
Quellen
- PKV-Verband: Stationäre Versorgung in der PKV
- Bundesärztekammer: Ärztliche Liquidation bei stationären Leistungen
- BaFin: Private Krankenversicherung im Stationärbereich
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