Das Strafrecht kann Ärzte bei verschiedenen Sachverhalten treffen, vor allem bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung durch Behandlungsfehler, bei Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und bei Abrechnungsbetrug. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatz) zielt das Strafrecht auf persönliche Sanktionen wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Das Strafrecht gilt auch ohne Patientenschaden, etwa bei Verstößen gegen Datenschutz oder Rezeptfälschungen. Eine gute Dokumentation und Kenntnis der Rechtslage sind der wichtigste Schutz.

Hintergrund

Die häufigsten strafrechtlich relevanten Tatbestände für Ärzte sind fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bei Behandlungsfehlern sowie Betrug (§ 263 StGB) bei unkorrekter Abrechnung gegenüber Krankenkassen oder Patienten. Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist nach § 203 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Seit Einführung des § 299a StGB ist auch die Vorteilsannahme im Gesundheitswesen (Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte) strafbar. Strafanzeigen werden häufig von unzufriedenen Patienten, Angehörigen oder Staatsanwaltschaften eingeleitet.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Dokumentieren Sie alle Behandlungen, Aufklärungsgespräche und Einwilligungen sorgfältig und zeitnah.
  • Schließen Sie eine Strafrechtsschutzversicherung oder eine umfassende Rechtsschutzversicherung ab, die auch strafrechtliche Verfahren umfasst.
  • Bei einer Strafanzeige: Machen Sie keinerlei Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Beratung.
  • Klären Sie Abrechnungsunklarheiten stets mit einem Abrechnungsexperten und vermeiden Sie Graubereiche.
  • Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit spezifischem Schutz für Strafrechtsverfahren, die Ärzte absichert.
  • Bilden Sie sich regelmäßig fort zu aktuellen Rechtsprechungen im Arztrecht, um neue Risikobereiche frühzeitig zu erkennen.

Quellen


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