Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) regelt den Umgang mit ionisierender Strahlung in Deutschland, also auch in Arztpraxen, die Röntgengeräte oder nuklearmedizinische Ausrüstung betreiben. Es verpflichtet Ärzte zur Einholung von Genehmigungen oder zur Anzeige der Strahlenanwendung, zur Benennung eines Strahlenschutzbeauftragten und zur regelmäßigen Qualitätssicherung. Verstöße gegen das Strahlenschutzgesetz können mit erheblichen Bußgeldern und im Extremfall mit Strafverfolgung geahndet werden. Die Sicherheit von Patienten und Personal hat höchste Priorität.

Hintergrund

Das Strahlenschutzgesetz von 2017 (in Kraft seit 2018) hat die bisherige Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung zusammengeführt und europäische Richtlinien umgesetzt. Praxen, die Röntgengeräte betreiben, benötigen eine Genehmigung oder müssen die Tätigkeit anzeigen, je nach Art der Anlage. Für die Anwendung der Strahlung muss eine rechtfertigende Indikation vorliegen, die dokumentiert werden muss. Der Strahlenschutzbeauftragte muss eine anerkannte Fachkunde vorweisen, die regelmäßig zu aktualisieren ist. Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. konstante Dosisleistungsprüfungen, Abnahme- und Konstanzprüfungen von Röntgenanlagen) sind Pflicht und müssen dokumentiert werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen für den Betrieb von Strahlenanlagen vorliegen, bevor Sie diese in Betrieb nehmen.
  • Benennen Sie einen Strahlenschutzbeauftragten mit aktueller Fachkunde und halten Sie die Aktualisierungsnachweise bereit.
  • Führen Sie alle vorgeschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durch und dokumentieren Sie diese lückenlos.
  • Schulen Sie Ihr Personal im sachgerechten Umgang mit Strahlenanlagen und stellen Sie persönliche Strahlenschutzmittel bereit.
  • Prüfen Sie mit Ärzteversichert, ob Ihre Versicherungen auch Schäden aus dem Betrieb von Strahlenanlagen abdecken.
  • Halten Sie sich über Änderungen im Strahlenschutzrecht durch Fortbildungen der Landesärztekammern aktuell.

Quellen


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