Ärzte im Ruhestand können ihrer beruflichen Tätigkeit auf verschiedene Arten in Teilzeit weiterführen: als Honorararzt im Krankenhaus, als niedergelassener Arzt mit reduziertem Kassenanteil, als Gutachter oder als Lehrbeauftragter an Hochschulen. Die Weiterarbeit im Ruhestand ist steuerrechtlich grundsätzlich möglich und kann das Renteneinkommen sinnvoll ergänzen. Zu beachten sind Hinzuverdienstregelungen beim Versorgungswerk und die Frage des Versicherungsschutzes.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ärzte im Ruhestand können ohne starre Hinzuverdienststopp weiterarbeiten (anders als in der gesetzlichen RV bis zur Regelaltersgrenze)
  • Versorgungswerksrente wird durch Nebentätigkeit in der Regel nicht gekürzt
  • Berufshaftpflicht und Approbation müssen auch im Ruhestand aktiv gehalten werden

Ausführliche Antwort

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze strenge Hinzuverdienstregelungen kennt, gibt es bei den meisten ärztlichen Versorgungswerken keine Hinzuverdienststoppe: Die Versorgungswerksrente kann ungekürzt bezogen werden, auch wenn daneben ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies gilt es vorab beim zuständigen Versorgungswerk zu verifizieren.

Honorarärzte im Ruhestand sind besonders beliebt bei unterbesetzten Kliniken: Sie bieten sofort verfügbare Fachkenntnisse ohne Einarbeitungsaufwand. Typische Einsatzfelder sind Notaufnahmen, Sommerdienste oder Nachtdienste. Das Honorar richtet sich frei nach Angebot und Nachfrage und liegt typischerweise zwischen 80 und 150 Euro pro Stunde, je nach Fachrichtung und Einsatzgebiet.

Für alle Ruhestandsärztigkeiten gilt: Die Approbation bleibt dauerhaft erhalten und erlischt nicht mit dem Renteneintritt. Die Berufshaftpflichtversicherung muss jedoch aktiv fortgeführt werden, da sie für jede ärztliche Tätigkeit notwendig ist. Einige Versicherer bieten günstigere Ruhestandstarife für Ärzte an, die nur noch wenige Stunden tätig sind.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Der Versicherungsschutz im Ruhestand darf nicht vernachlässigt werden: Schäden aus der aktiven Berufszeit können noch viele Jahre nach Tätigkeitsende geltend gemacht werden. Ärzteversichert prüft, ob der Vertrag eine ausreichende Nachhaftungsdeckung (Tail-Cover) enthält und ob der Beitrag an die reduzierte Tätigkeit angepasst werden kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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