Viele Ärzte wollen nicht abrupt in den Ruhestand wechseln, sondern ihre Tätigkeit schrittweise reduzieren. Für niedergelassene Ärzte ist eine Reduzierung des Praxisbetriebs nach eigenen Regeln möglich, für angestellte Ärzte bietet das Teilzeitrecht nach TzBfG Möglichkeiten. Beide Wege erfordern sorgfältige Planung bezüglich Einkommen, Versicherungsschutz und Rentenanwartschaft.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Niedergelassene Ärzte können Öffnungszeiten frei reduzieren, müssen aber KV-Mindestsprechzeiten einhalten
- Angestellte Ärzte haben ab 15 Mitarbeitern im Betrieb einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG)
- Altersteilzeit-Modelle (Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell) ermöglichen gleitenden Übergang in den Ruhestand
Ausführliche Antwort
Für niedergelassene Ärzte bedeutet Teilzeit die Reduzierung der Sprechzeiten und des Patientenvolumens. Die KV gibt Mindestsprechzeiten vor, die eingehalten werden müssen, um die Kassenzulassung nicht zu gefährden. In der Regel sind mindestens 25 Stunden wöchentlich Pflicht, je nach Fachrichtung und Bedarfsplan variiert dies. Eine schrittweise Praxisübergabe an einen Nachfolger oder Juniorpartner kann parallel zur Teilzeittätigkeit organisiert werden.
Für angestellte Ärzte an Kliniken oder in MVZ gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ärzte können Teilzeit beantragen, wenn sie mindestens 6 Monate im Betrieb tätig sind und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Flexible Teilzeitmodelle wie Brückenteilzeit (befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht zur Vollzeit) sind möglich.
Altersteilzeit ist ein betriebliches Modell nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG): Im Blockmodell arbeitet der Arzt zunächst Vollzeit (Aktivphase) und ist dann freigestellt (Freistellungsphase). Im Gleichverteilungsmodell arbeitet er durchgehend 50 Prozent. Beide Modelle müssen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden und sind staatlich gefördert (Aufstockung durch die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen).
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei Arbeitszeitreduzierung sinkt das Einkommen, was die Altersvorsorge und Versicherungsabsicherung beeinflusst. Ärzteversichert empfiehlt, vor der Teilzeittätigkeit zu prüfen, ob die BU-Versicherung den neuen Tätigkeitsumfang korrekt abbildet und ob die Versorgungswerk-Beiträge angepasst werden sollten.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Zulassung und Praxisorganisation
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Teilzeitrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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