Assistenzärzte haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. In der ärztlichen Weiterbildung verlängert sich die Weiterbildungszeit bei Teilzeit entsprechend anteilig.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Teilzeitarbeit in der Assistenzarztzeit ist gesetzlich abgesichert, verlängert aber die Weiterbildungszeit proportional
- Mindestarbeitszeit für eine anerkannte ärztliche Weiterbildung beträgt 50 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit
- BU-Versicherung und Versorgungswerk-Beiträge müssen an das reduzierte Einkommen angepasst werden
Ausführliche Antwort
Das TzBfG gibt Assistenzärzten das Recht, Teilzeitarbeit zu beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Arbeitgeber können den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen, die konkret benannt werden müssen. In der Praxis gestalten viele Krankenhäuser Teilzeitmodelle von 50 bis 80 Prozent der Vollzeitstelle.
Für die ärztliche Weiterbildung gilt: Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer erlaubt Weiterbildung in Teilzeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 50 Prozent der Vollzeitstelle beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich dabei umgekehrt proportional: Bei 50 Prozent verdoppelt sich die Weiterbildungsdauer. Betroffene Assistenzärzte sollten die Anerkennung der Teilzeittätigkeit als Weiterbildungszeit vorab mit dem Weiterbildungsbefugten und der Ärztekammer klären.
Finanziell bedeutet Teilzeit für Assistenzärzte eine proportionale Einkommensreduktion. Dies hat Auswirkungen auf die BU-Absicherung (die versicherte Rente sollte dem neuen Einkommensniveau entsprechen), auf die Versorgungswerk-Beiträge sowie auf mögliche Krankenversicherungsbeiträge (PKV-Beiträge bleiben konstant, obwohl das Einkommen sinkt).
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Assistenzärzte in Teilzeit sollten prüfen, ob ihre bestehende BU-Versicherung für den Teilzeit-Berufsbild korrekt definiert ist. Ärzteversichert empfiehlt, nach Beginn der Teilzeittätigkeit den Versicherungsberater zu kontaktieren und die Vertragsgrundlagen zu prüfen, um im Leistungsfall keine Probleme mit der Berufsbilddefinition zu haben.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Weiterbildung in Teilzeit
- Gesetze im Internet – TzBfG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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