Fachärzte können sowohl im Krankenhaus als auch in der niedergelassenen Praxis in Teilzeit tätig sein. Das TzBfG gibt angestellten Fachärzten einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung, der nur bei dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Bei der Weiterbildung zum Facharzt verlängert sich die Weiterbildungszeit bei Teilzeittätigkeit entsprechend, sofern keine Ausnahmeregelungen der Ärztekammern gelten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Altersvorsorge müssen an die veränderten Einkommensverhältnisse angepasst werden.
Hintergrund
Die Ärztekammern der Länder erlauben in der Regel, dass Facharztstellen bis zu 50 Prozent Teilzeit absolviert werden können, ohne dass die gesamte Weiterbildungszeit verdoppelt wird. Genaue Regelungen variieren je nach Fachgebiet und Kammer. Im niedergelassenen Bereich ist Teilzeit über die Reduzierung von Sprechstundenzeiten und Kooperationsmodelle (z.B. Berufsausübungsgemeinschaft) möglich. Teilzeitfachärzte haben in der Regel denselben Berufsschutz wie Vollzeitärzte, müssen aber ihren Versicherungsschutz auf das tatsächlich ausgeübte Tätigkeitsprofil abstimmen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Fachkammer über die Auswirkungen von Teilzeit auf die Weiterbildungszeit.
- Dokumentieren Sie Ihre Teilzeittätigkeit sorgfältig für die Weiterbildungsnachweis-Unterlagen.
- Passen Sie Ihre BU-Versicherung an das tatsächliche Einkommen an, damit keine Über- oder Unterversicherung entsteht.
- Informieren Sie das Versorgungswerk über die Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse.
- Ärzteversichert hilft Ihnen, alle Versicherungen nach einem Wechsel in die Teilzeit korrekt anzupassen.
- Prüfen Sie Kooperationsmodelle wie Job-Sharing oder Berufsausübungsgemeinschaft als Alternative zur Einzelpraxis in Teilzeit.
Quellen
- Bundesärztekammer: Weiterbildungsordnung und Teilzeit
- Marburger Bund: Teilzeitarbeit im Krankenhaus
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Teilzeit in der Praxis
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