Niedergelassene Vertragsärzte können ihre Arbeitszeit reduzieren, müssen dabei aber die Mindestsprechstundenregelungen der Kassenärztlichen Vereinigung einhalten. Die KBV schreibt seit einer Anpassung der Bedarfsplanungsrichtlinie Mindestsprechstunden vor, die nicht unterschritten werden dürfen, ohne den Versorgungsauftrag zu gefährden. Eine Reduzierung kann durch Kooperationsmodelle (Berufsausübungsgemeinschaft, Anstellung eines Assistenten) erleichtert werden. Die wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Folgen einer Teilzeit müssen sorgfältig geplant werden.

Hintergrund

Seit 2020 müssen Vertragsärzte mindestens 25 Stunden Sprechstunde pro Woche anbieten. Eine Unterschreitung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Niedergelassene Ärzte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können einen Teilversorgungsauftrag bei der KV beantragen. Dies reduziert das Regelleistungsvolumen und die Einnahmen proportional. Gleichzeitig bleiben fixe Praxiskosten wie Miete und Personal oft gleich, weshalb die Wirtschaftlichkeit genau kalkuliert werden muss. Für die Altersvorsorge bedeutet reduziertes Einkommen: geringere Beiträge ins Versorgungswerk und möglicherweise eine größere Rentenlücke.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Sprechen Sie mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung über die Möglichkeiten eines reduzierten Versorgungsauftrags und die dafür geltenden Mindestanforderungen.
  • Kalkulieren Sie sorgfältig, ob reduzierte Einnahmen bei gleichbleibenden Praxiskosten wirtschaftlich tragbar sind.
  • Prüfen Sie, ob eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein angestellter Arzt Ihre Praxis teilweise weiterführen kann.
  • Passen Sie Ihre Altersvorsorge und Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung dem gesunkenen Einkommen an.
  • Ärzteversichert begleitet Sie bei allen Versicherungsanpassungen, die mit einer Reduzierung der Praxistätigkeit verbunden sind.
  • Überprüfen Sie die steuerlichen Folgen einer Teilzeittätigkeit gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen


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