Die Telemedizin-Abrechnung ermöglicht Vertragsärzten, Videosprechstunden und andere Fernbehandlungsleistungen über den EBM abzurechnen. Seit der Einführung der Video-Fernbehandlung als kassenärztliche Leistung gibt es spezifische EBM-Ziffern, die an bestimmte technische und formale Voraussetzungen geknüpft sind. Die Abrechnung erfordert eine von der KBV zertifizierte Videodienstplattform und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Eine korrekte Dokumentation ist Pflicht.
Hintergrund
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im Zuge der COVID-19-Pandemie die Telemedizin erheblich ausgeweitet. Heute sind zahlreiche EBM-Leistungen telemedizinisch abrechenbar, darunter Erst- und Folgekonsultationen, psychotherapeutische Sitzungen und Weiterbehandlungen chronisch kranker Patienten. Voraussetzung ist die Nutzung einer von der KBV zertifizierten Videoplattform, eine sichere und verschlüsselte Verbindung sowie die Einwilligung des Patienten. Privatpatienten können entsprechende GOÄ-Leistungen analog abgerechnet werden. Die Dokumentationspflichten sind identisch mit denen bei physischen Kontakten.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Nutzen Sie ausschließlich von der KBV zertifizierte Videodienstplattformen, um die Abrechnungsvoraussetzungen zu erfüllen.
- Dokumentieren Sie Videosprechstunden wie jede reguläre Konsultation vollständig in der Patientenakte.
- Klären Sie mit Ihrem Abrechnungsexperten, welche EBM-Ziffern für Ihre Fachgruppe telemedizinisch abrechenbar sind.
- Holen Sie vor der Videokonsultation die Einwilligung des Patienten ein und dokumentieren Sie diese.
- Prüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung auch telemedizinische Behandlungen abdeckt. Ärzteversichert berät Sie zu diesem Aspekt.
- Beachten Sie, dass für bestimmte Leistungen weiterhin ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Telemedizin und Videosprechstunde
- gematik: Telemedizin Anforderungen
- Bundesärztekammer: Fernbehandlung und Standesrecht
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