Telemedizinische Leistungen sind in Deutschland seit 2019 regulär erstattungsfähig. Die Abrechnung erfolgt für GKV-Patienten über den EBM und für Privatpatienten über die GOÄ, wobei die Möglichkeiten stetig erweitert werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Videosprechstunden können Vertragsärzte nach EBM-Ziffer 01450 abrechnen: Die Vergütung beträgt rund 10 bis 20 Euro je Konsultation.
  • GKV-Patienten können telemedizinische Leistungen ohne Aufpreis nutzen, wenn der Arzt die technischen Voraussetzungen (KBV-zertifizierter Anbieter) erfüllt.
  • Privatpatienten können Videosprechstunden nach GOÄ analoger Abrechnung abrechnen, wobei Steigerungsfaktoren zwischen 1,8 und 2,3 üblich sind.

Ausführliche Antwort

Vertragsärzte, die Videosprechstunden anbieten möchten, müssen einen von der KBV zertifizierten Anbieter nutzen (Doctena, Visus, TeleClinic, Jameda oder ähnliche). Die Zertifizierung stellt sicher, dass die Datenschutzanforderungen der DSGVO und die technischen Standards eingehalten werden. Die Einrichtung kostet 50 bis 200 Euro einmalig, laufende Kosten 30 bis 100 Euro monatlich.

Die EBM-Abrechnung für Videosprechstunden wurde seit 2020 mehrfach ausgebaut. Neben der Grundpauschale können Zuschläge für chronisch Kranke, psychiatrische Konsultationen und psychosomatische Beratungen abgerechnet werden. Insgesamt können je nach Fachrichtung und Gesprächsdauer 15 bis 40 Euro pro Videokonsultation abgerechnet werden.

Privatpatienten profitieren von einer flexibleren Abrechnung. Telemedizinische Leistungen werden analog der persönlichen Sprechstunde nach GOÄ berechnet, wenn die Leistungserbringung vergleichbar ist. PKV-Versicherungen erstatten Videoberatungen heute in der Regel vollständig, da das digitale Versorgungsgesetz die Gleichstellung telemedizinischer und persönlicher Leistungen gestärkt hat.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Telemedizin anbieten, ihre Berufshaftpflicht auf den neuen Tätigkeitsbereich abzustimmen. Manche älteren Policen schließen telemedizinische Behandlungen explizit aus oder haben einschränkende Klauseln für Ferndiagnosen. Ein kurzer Check beim Versicherungsmakler stellt sicher, dass die Deckung auch digital greift.

Quellen und weiterführende Informationen

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