Wenn Arztpraxen Veranstaltungen organisieren, etwa Patienteninformationsabende, Praxisöffnungstage oder Mitarbeiterveranstaltungen, entsteht eine Veranstalterhaftung. Eine spezifische Veranstalterhaftpflichtversicherung schützt vor Schadensersatzforderungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bei Veranstaltungen in der Praxis oder in gemieteten Räumen haftet der Veranstalter für Personen- und Sachschäden
- Die allgemeine Betriebshaftpflicht der Praxis deckt Veranstaltungen oft nicht oder nur begrenzt ab
- Einmalige Veranstaltungen können durch Kurzzeit-Policen abgesichert werden
Ausführliche Antwort
Ärzte, die in ihrer Praxis oder in externen Räumen Veranstaltungen organisieren, werden als Veranstalter tätig und übernehmen damit eine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Sie müssen sicherstellen, dass die Räumlichkeiten sicher sind, Fluchtwege frei sind und keine Gefahren für Besucher entstehen. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, haftet der Veranstalter nach §823 BGB.
Die typische Betriebshaftpflichtversicherung einer Arztpraxis ist auf den normalen Praxisbetrieb ausgerichtet und schließt Veranstaltungen häufig nicht ein. Ärzte, die regelmäßig Veranstaltungen organisieren, sollten prüfen, ob ihre Betriebshaftpflicht entsprechend erweitert werden kann oder ob eine separate Veranstalterhaftpflicht sinnvoll ist.
Für einmalige Veranstaltungen wie ein Praxisjubiläum oder einen Patienteninformationsabend empfiehlt sich der Abschluss einer Tages- oder Veranstaltungspolicy. Diese können kurzfristig abgeschlossen werden und kosten je nach Veranstaltungsgröße zwischen 50 und 300 Euro. Die Deckungssumme sollte mindestens 3 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sachschäden betragen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten vor jeder Veranstaltung prüfen, ob ihr bestehender Versicherungsschutz ausreicht. Ärzteversichert analysiert die vorhandene Praxisversicherung und ergänzt sie bei Bedarf um eine passgenaue Veranstalterhaftpflicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Haftpflichtversicherung
- Gesetze im Internet – BGB §823
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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