Wenn ein Arzt oder Praxismitarbeiter aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten kann, greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG). § 56 IfSG sieht eine Entschädigung für Personen vor, die aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäneanordnung einen Verdienstausfall erleiden. Für Selbstständige und Praxisinhaber gelten besondere Regelungen. Die Entschädigung ist zeitlich begrenzt und deckt nicht immer den vollen Verdienstausfall. Eine ergänzende Absicherung ist für Ärzte empfehlenswert.

Hintergrund

Das Infektionsschutzgesetz regelt in § 56, dass Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Kranke ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne auferlegt bekommen, eine Entschädigung in Höhe des Nettoeinkommens erhalten. Für Selbstständige wird das Nettoeinkommen auf Basis des letzten Steuerbescheids berechnet. Die Entschädigung ist auf maximal sechs Wochen begrenzt. Bei längerer Quarantäne oder Erkrankung endet die IfSG-Entschädigung und Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung würden greifen. Die Antragsfristen sind kurz (regelmäßig drei Monate nach Ende der Quarantäne).

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Beantragen Sie die Entschädigung nach § 56 IfSG unverzüglich nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes.
  • Halten Sie alle Dokumente (Quarantäneanordnung, Einkommensnachweise) bereit, da die Bearbeitungszeiten variieren können.
  • Ergänzen Sie die IfSG-Entschädigung durch eine Krankentagegeldversicherung, die auch bei Krankheitsausfall zahlt.
  • Prüfen Sie, ob eine Betriebsunterbrechungsversicherung für Ihre Praxis bei pandemiebedingten Ausfällen greift.
  • Ärzteversichert berät Sie zu einer umfassenden Absicherung gegen Einkommensausfälle, auch über IfSG-Entschädigungen hinaus.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxisvertretungsregelungen im Quarantänefall funktioniern.

Quellen


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