Arzthonorare verjähren nach der allgemeinen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wer offene Forderungen zu lange liegen lässt, verliert seinen Anspruch dauerhaft.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die reguläre Verjährungsfrist für Arzthonorare beträgt 3 Jahre gemäß § 195 BGB.
- Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde und der Arzt von der Forderung Kenntnis hatte.
- Durch Mahnbescheid oder Klage wird die Verjährung unterbrochen.
Ausführliche Antwort
Niedergelassene Ärzte und Kliniken haben nach § 195 BGB drei Jahre Zeit, ihre Honorarforderungen gerichtlich durchzusetzen. Die Frist startet jeweils am 31. Dezember des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Eine Rechnung aus dem März 2023 verjährt demnach am 31. Dezember 2026. Danach kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben und muss nicht mehr zahlen.
Praxisinhaber sollten offene Forderungen konsequent mahnen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung und setzt nach Rechtskraft eine neue Frist von 30 Jahren in Gang. Privatliquidationen über eine Abrechnungsstelle (z.B. PVS) sind in der Regel durch deren Forderungsmanagement abgesichert. Bei Kassenpatienten übernimmt die KV die Abrechnung; Honorarkorrekturen durch die KV unterliegen eigenen Fristen.
Wichtig: Bei Behandlungsfehlern gelten abweichende Verjährungsfristen. Der Schadensersatzanspruch des Patienten beginnt ebenfalls nach drei Jahren, frühestens jedoch mit Kenntnis vom Schaden. Hier greift die Berufshaftpflichtversicherung, die typischerweise rückwirkend Deckung bietet.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, ein strukturiertes Forderungsmanagement einzuführen: nach 14 Tagen erste Mahnung, nach 30 Tagen zweite Mahnung, nach weiteren 14 Tagen Übergabe an ein Inkassobüro oder den Anwalt. So werden Verjährungsrisiken konsequent minimiert.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bürgerliches Gesetzbuch § 195 – Verjährungsfristen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Abrechnung
- Bundesärztekammer – Gebührenordnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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