Die Vermietung von Praxisräumen an andere Ärzte, Therapeuten oder Gesundheitsdienstleister bietet Praxisinhabern eine Möglichkeit, Leerstände zu monetarisieren und Fixkosten zu senken. Steuerlich handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die separat versteuert werden. Der Mietvertrag muss klare Regelungen zu Nutzung, Haftung und Versicherung enthalten. Im Versicherungsbereich müssen die Haftungsverhältnisse zwischen Vermieter und Mieter klar geregelt sein.

Hintergrund

Praxisräume können sowohl umsatzsteuerfrei (im Regelfall) als auch mit Umsatzsteuer vermietet werden, wenn der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert und der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei der Vermietung an Ärzte und andere Heilberufe sollte die Umsatzsteuerfrage sorgfältig geprüft werden. Der Mietvertrag sollte regeln, wer welche Betriebskosten, Schönheitsreparaturen und Versicherungen trägt. Wenn der Mieter eigene Praxistätigkeiten in den gemieteten Räumen durchführt, hat er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu tragen. Der vermietende Arzt haftet als Eigentümer oder Vermieter für Baumängel und strukturelle Mängel der Räume.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Erstellung eines rechtssicheren Mietvertrags für Praxisräume.
  • Klären Sie mit Ihrem Steuerberater die steuerliche Behandlung der Mieteinnahmen und die Umsatzsteuerfrage.
  • Stellen Sie sicher, dass der Mietvertrag klare Regelungen zur Versicherungspflicht beider Seiten enthält.
  • Prüfen Sie, ob eine separate Vermieter-Haftpflichtversicherung für die vermieteten Räume sinnvoll ist.
  • Ärzteversichert hilft Ihnen, Versicherungslücken im Bereich der Praxisvermietung zu identifizieren.
  • Überprüfen Sie, ob die Vermietung Auswirkungen auf Ihre Kassenzulassung als Vertragsarzt hat.

Quellen


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