Eine Ermächtigung erlaubt bestimmten Krankenhausärzten oder Hochschullehrern, an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ohne eine eigene KV-Zulassung zu haben. Ermächtigte Ärzte erbringen ambulante Leistungen und rechnen diese über die KV ab. Versicherungstechnisch stellt sich die Frage, ob die Berufshaftpflicht des Krankenhauses die Ermächtigungstätigkeit abdeckt oder ob eine eigene Police notwendig ist. Diese Frage muss für jeden ermächtigten Arzt individuell geklärt werden.

Hintergrund

Die Ermächtigung nach § 116 SGB V richtet sich an Krankenhausärzte, die besondere Leistungen erbringen, für die im ambulanten Bereich kein ausreichendes Versorgungsangebot existiert. Hoch spezialisierte Eingriffe, seltene Erkrankungen oder Nachsorge von stationären Patienten sind typische Ermächtigungsgründe. Rechtlich ist der ermächtigte Arzt selbst Vertragspartner der KV und damit Schuldner der Behandlungsleistung. Die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses deckt regelmäßig nur stationäre Behandlungen ab, nicht aber die ambulante Ermächtigungstätigkeit. Eine eigene Berufshaftpflicht für den ambulanten Tätigkeitsbereich kann daher notwendig sein.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Klären Sie mit dem Krankenhaus explizit, ob die betriebliche Haftpflicht auch Ihre ambulante Ermächtigungstätigkeit abdeckt.
  • Lassen Sie diese Frage schriftlich bestätigen und fordern Sie gegebenenfalls eine ausdrückliche Einbeziehung in den Versicherungsschutz.
  • Prüfen Sie den Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung für den Ermächtigungsbereich, wenn das Krankenhaus keinen Schutz bietet.
  • Informieren Sie die Kassenärztliche Vereinigung über Ihre Versicherungsverhältnisse.
  • Ärzteversichert klärt für Sie, ob und welchen zusätzlichen Versicherungsschutz Sie als ermächtigter Arzt benötigen.
  • Halten Sie die Dokumentation Ihrer ambulanten Ermächtigungsleistungen stets auf dem gleichen Niveau wie bei niedergelassenen Ärzten.

Quellen


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