Kooperationsverträge zwischen Ärzten, etwa in Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder Praxisnetzen, müssen klare Regelungen zur Haftung und zum Versicherungsschutz enthalten. Bei einer BAG haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Behandlungsfehler, was den Versicherungsbedarf erhöht. In einer Praxisgemeinschaft (gemeinsame Räume, aber getrennte Abrechnung) haften die Ärzte individuell. Die Versicherungsverträge müssen auf die konkrete Kooperationsform abgestimmt sein.

Hintergrund

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Ärzte gemeinsam wirtschaftlich tätig sind. Dies hat zur Folge, dass Behandlungsfehler eines Gesellschafters unter Umständen alle anderen mitverpflichten. Eine gemeinsame Berufshaftpflichtversicherung für die BAG ist daher sinnvoll. Bei Praxisgemeinschaften mit getrenner Abrechnung haftet jeder Arzt nur für seine eigenen Behandlungen. Kooperationsverträge sollten Regelungen enthalten, wer welche Versicherungen abschließen muss, wie bei Schäden vorgegangen wird und wie die Kosten verteilt werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie den Kooperationsvertrag von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen und verhandeln Sie klare Versicherungsklauseln.
  • Klären Sie für jede Kooperationsform (BAG, Praxisgemeinschaft, Praxisnetz), ob eine gemeinsame oder individuelle Berufshaftpflicht sinnvoller ist.
  • Stellen Sie sicher, dass im Kooperationsvertrag geregelt ist, wer im Schadensfall die erste Anlaufstelle für den Versicherer ist.
  • Überprüfen Sie bestehende Versicherungsverträge bei Eintritt oder Austritt eines Partners aus der Kooperation.
  • Ärzteversichert berät Sie zu den versicherungsrechtlichen Anforderungen verschiedener Kooperationsmodelle.
  • Dokumentieren Sie alle Veränderungen in der Kooperation und informieren Sie zeitnah Ihre Versicherungsgesellschaften.

Quellen


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