Der Vertrag als leitender Arzt (Chefarzt oder Oberarzt mit Liquidationsberechtigung) unterscheidet sich wesentlich von Standard-Arbeitsverträgen. Er enthält in der Regel Regelungen zu Liquidationsrechten für privatärztliche Behandlungen, zur Einbindung in die Krankenhausvergütung, zur Wahlleistungsvereinbarung und zu spezifischen Dienstpflichten. Leitende Ärzte haben dadurch eine Sonderstellung, die besondere versicherungstechnische Überlegungen erfordert. Die Privatpatienten-Liquidation schafft zusätzliche Haftungsrisiken.
Hintergrund
Chefärzte und ermächtigte Oberärzte können Privatpatienten im Krankenhaus auf Grundlage der Wahlleistungsvereinbarung nach eigenem Recht liquidieren. Diese Privateinnahmen sind erheblich und stellen einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung dar. Die persönliche Haftung für privatärztliche Behandlungen liegt beim Arzt selbst, nicht beim Krankenhaus. Die Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhauses deckt Wahlleistungsbehandlungen in der Regel nicht vollständig ab, weshalb leitende Ärzte oft eine eigene Berufshaftpflicht für ihre privatärztliche Tätigkeit benötigen. Auseinandersetzungen um Liquidationsrechte sind nicht selten und werden durch Rechtsschutzversicherungen abgesichert.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Lassen Sie Ihren Chefarztzusatzvertrag oder Oberarztzusatzvertrag von einem Anwalt für Arztrecht prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen.
- Klären Sie explizit, ob die Berufshaftpflicht des Krankenhauses Ihre privatärztlichen Behandlungen abdeckt.
- Schließen Sie gegebenenfalls eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für den privatärztlichen Tätigkeitsbereich ab.
- Verstehen Sie Ihre Liquidationsrechte genau: Wann dürfen Sie selbst liquidieren, wann über die Klinik?
- Ärzteversichert unterstützt Sie bei der Analyse und Optimierung des Versicherungsschutzes für Ihre Funktion als leitender Arzt.
- Prüfen Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung für eventuelle Auseinandersetzungen mit dem Krankenhaus über Vertragskonditionen sinnvoll ist.
Quellen
- Bundesärztekammer: Chefarztvertrag und Liquidationsrecht
- Marburger Bund: Vertragsgestaltung für leitende Ärzte
- GDV: Berufshaftpflicht für leitende Ärzte
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