Als Vertretungsarzt ist man in einer rechtlich besonderen Situation: Man übt ärztliche Tätigkeiten im Namen eines anderen Arztes aus und benötigt deshalb eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die die Vertretungstätigkeit ausdrücklich einschließt. Viele Standardpolicen decken Vertretungen nur eingeschränkt oder gar nicht ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eigene Berufshaftpflicht mit ausdrücklicher Deckung für Vertretungstätigkeiten abschließen
  • KV-Zulassung des Vertretenen nutzen (bis zu 3 Monate pro Jahr möglich nach § 32 Ärzte-ZV)
  • Honoraransprüche und Haftungsregelungen im Vertretungsvertrag klar schriftlich fixieren

Ausführliche Antwort

Vertretungsarzt zu sein bedeutet, als niedergelassener Arzt einen Kollegen bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung zu vertreten. Rechtlich handelt der Vertretungsarzt auf Basis einer Vertretungserlaubnis nach § 32 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV). Danach darf ein zugelassener Vertragsarzt bis zu 3 Monate pro Jahr ohne eigene KV-Zulassung vertreten werden. Für längere Zeiträume ist eine Genehmigung der KV erforderlich.

Die eigene Berufshaftpflicht ist das wichtigste Absicherungsinstrument: Im Schadensfall (z. B. Behandlungsfehler während der Vertretung) haftet der Vertretungsarzt persönlich. Eine Jahresprämie für eine Berufshaftpflicht als Allgemeinmediziner liegt 2026 bei ca. 400 bis 800 Euro, für Fachärzte mit höherem Risikoprofil (Chirurgie, Gynäkologie) bei 1.500 bis 5.000 Euro jährlich.

Im Vertretungsvertrag sollte geregelt sein: Umfang der Tätigkeit, Honoraranspruch (üblicherweise 40 bis 60 % des Praxiseinkommens der Vertretungsperiode oder ein Tagessatz von 500 bis 1.000 Euro), Regelung zur Haftung und Freistellung sowie zum Umgang mit Rezepten und AU-Bescheinigungen. Die Abrechnung läuft über die KV-Zulassung des Vertretenen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, vor Beginn einer Vertretungstätigkeit zu prüfen, ob die eigene Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei regelmäßigen Vertretungen greift, weil manche Policen bei wechselnden Tätigkeitsprofilen Fragen zur Berufsbiografie stellen. Auch die steuerliche Einordnung der Vertretungshonorare (freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG) sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Quellen und weiterführende Informationen

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