Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit rechtlich verbindliche Entscheidungen zu treffen. Für Ärzte ist sie besonders relevant, da ein Ausfall durch Unfall oder Erkrankung sowohl die Privatperson als auch die Praxis betrifft.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet im Notfall ein gerichtlich bestellter Betreuer
- Vorsorgevollmacht sollte Privatbereich und Praxisangelegenheiten klar regeln
- Notarielle Beglaubigung ist für grundbuchrelevante Angelegenheiten und Bankvollmachten Pflicht
Ausführliche Antwort
Die Vorsorgevollmacht erlaubt einer benannten Vertrauensperson, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln, wenn dieser selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Dies kann bei schwerer Erkrankung, Unfall oder nach einer Operation mit Komplikationen der Fall sein. Ohne Vollmacht müsste das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, was Zeit kostet und oft mit den eigenen Wünschen nicht übereinstimmt.
Für Ärzte mit eigener Praxis ist es wichtig, dass die Vorsorgevollmacht auch Praxisangelegenheiten umfasst: Bankgeschäfte für die Praxis, Vertragsunterzeichnungen, Mitarbeiterführung und die Koordination mit der KV. Diese Punkte müssen explizit aufgenommen werden, da eine allgemeine Privatvollmacht Praxisangelegenheiten nicht immer abdeckt.
Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Für Immobiliengeschäfte, Bankdarlehen und Erbschaftsangelegenheiten ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung erforderlich. Das Bundesjustizministerium bietet ein kostenloses Muster auf seiner Website an.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Neben der Vorsorgevollmacht sollten Ärzte auch eine Betreuungsverfügung und Patientenverfügung erstellen. Ärzteversichert empfiehlt die Kombination mit einer BU-Versicherung, die auch bei vorübergehender Handlungsunfähigkeit leistet und die finanziellen Folgen eines Ausfalls abfedert.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesjustizministerium – Vorsorgevollmacht
- Gesetze im Internet – §§ 1896 ff. BGB (Betreuungsrecht)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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