Die Wahlleistungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus, durch den der Patient besondere Leistungen gegen Aufpreis vereinbart. Typische Wahlleistungen sind die Chefarztbehandlung (ärztliche Wahlleistung) und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer (gesonderte Unterkunft als Wahlleistung). Ohne wirksame Wahlleistungsvereinbarung hat der Arzt keinen Vergütungsanspruch für Wahlleistungen. Formfehler können die gesamte Vergütung gefährden.
Hintergrund
Die Anforderungen an eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung sind im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und in der Bundespflegesatzverordnung geregelt. Die Vereinbarung muss schriftlich, vor der stationären Aufnahme und mit ausdrücklicher Aufklärung über die entstehenden Kosten geschlossen werden. Nach einer BGH-Entscheidung muss die persönliche Behandlung durch den benannten Arzt sichergestellt sein; eine Vertretung durch andere Ärzte ohne Wahlleistungsvereinbarung berechtigt nicht zur Liquidation. PKV-Versicherte haben in der Regel Anspruch auf Erstattung von Wahlleistungen, GKV-Versicherte nicht. Formfehler bei der Wahlleistungsvereinbarung führen regelmäßig zur Rückforderung bereits gezahlter Vergütungen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Stellen Sie sicher, dass Wahlleistungsvereinbarungen vor der Aufnahme und mit vollständiger Aufklärung über Kosten geschlossen werden.
- Prüfen Sie die formularmäßige Gestaltung Ihrer Wahlleistungsvereinbarungen durch einen Anwalt auf Rechtswirksamkeit.
- Dokumentieren Sie, wann und durch wen das Aufklärungsgespräch zu Wahlleistungen geführt wurde.
- Beachten Sie, dass Vertreterbehandlungen einer separaten Wahlleistungsvereinbarung bedürfen, wenn sie liquidiert werden sollen.
- Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die auch Streitigkeiten über Wahlleistungsvergütungen abdeckt.
- Halten Sie sich über aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Wahlleistungsvereinbarungen auf dem Laufenden.
Quellen
- Bundesärztekammer: Wahlleistungen und Liquidationsrecht
- Deutsche Krankenhausgesellschaft: Wahlleistungen im Krankenhaus
- PKV-Verband: Chefarztbehandlung und Wahlleistungen
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