Der Bewertungsmaßstab Zahnärzte (BEMA) ist die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Er definiert für jede Leistung eine Bezeichnung und eine Bewertungszahl, die mit dem jeweiligen Punktwert multipliziert die Vergütung ergibt. Die Abrechnung nach BEMA erfordert genaue Kenntnisse der Leistungspositionen, der Abrechnungsregeln und der Plausibilitätsvorgaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.

Hintergrund

Der BEMA wird durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Krankenkassen im gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Er enthält Leistungen aus den Bereichen konservierende Behandlung, Chirurgie, Parodontologie (PAR), Prothetik, Kieferorthopädie und Prävention. Neben dem BEMA gibt es Ergänzungen durch Verträge der einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen. Plausibilitätsprüfungen überwachen, ob Abrechnungsverhalten statistisch auffällig ist. Fehlabrechnungen, auch unbeabsichtigte, können zu Regressforderungen führen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Halten Sie sich über Änderungen im BEMA durch regelmäßige Lektüre der KZBV-Informationen aktuell.
  • Schulen Sie Ihr Praxisteam in der Abrechnungssoftware und in den aktuellen BEMA-Regelungen.
  • Prüfen Sie regelmäßig Ihre Abrechnungsstatistiken und vergleichen Sie sich mit Fachgruppendurchschnittswerten.
  • Nutzen Sie die Beratungsangebote Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung bei Fragen zu Abrechnungsziffern.
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt auch bei Regressforderungen aufgrund von Abrechnungsfehlern. Ärzteversichert berät Sie zu passendem Schutz.
  • Dokumentieren Sie alle abgerechneten Leistungen vollständig in der Patientenakte.

Quellen


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