Anästhesisten sind in besonderem Maße mit Patientenbeschwerden konfrontiert, die aus perioperativen Komplikationen entstehen (Übelkeit, Schmerzen, Awareness, Nervenschäden nach Regionalanästhesie). Professioneller Umgang bedeutet zunächst offene Kommunikation mit dem Patienten, lückenlose Dokumentation des Verlaufs und ggf. Einschaltung des Beschwerdemanagements des Krankenhauses. Im Ernstfall ist die Berufshaftpflichtversicherung frühzeitig zu informieren.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Offene Fehler-Kommunikation (Disclosure) ist ethisch geboten und reduziert Klagneigung
  • Lückenlose Dokumentation von Prämedikation, Narkoseverlauf und Aufwachphase ist wichtigste Beweisgrundlage
  • Berufshaftpflicht sofort bei Beschwerden informieren, keine voreiligen Schuldanerkennnisse

Ausführliche Antwort

In der Anästhesiologie entstehen Beschwerden häufig bei postoperativer Übelkeit und Erbrechen (PONV), Awareness unter Narkose, Lagerungsschäden, Nervenschäden nach rückenmarksnaher Anästhesie oder verzögerter Schmerztherapie. Viele dieser Komplikationen sind bekannte Risiken, die im Aufklärungsgespräch besprochen und im Aufklärungsbogen dokumentiert werden sollten.

Der professionelle Umgang mit Beschwerden beginnt mit einem empathischen Gespräch: Der Anästhesist hört dem Patienten zu, erläutert den medizinischen Verlauf sachlich und bietet eine lückenlose Aufarbeitung an. Offene Fehler-Kommunikation nach dem Prinzip "Communicate, apologize, learn" hat in Studien belegt die Klagneigung signifikant reduziert. Wichtig ist dabei, keine voreiligen Schuldanerkennnisse zu machen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

Beschwerden, die möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen führen, müssen der Berufshaftpflicht unverzüglich gemeldet werden. Die Versicherung übernimmt dann die rechtliche Abwicklung und stellt Rechtsanwälte. Anästhesisten sollten wissen, dass die Meldepflicht bei Verdacht auf Haftpflichtfall besteht, nicht erst bei Erhalt einer formellen Klage.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Anästhesisten in eigener Praxis (ambulante Anästhesie) benötigen eine eigenständige Berufshaftpflicht, die ambulante Eingriffe abdeckt. Ärzteversichert prüft, ob die Deckungssumme für anästhesiologische Eingriffe ausreichend ist und ob eine spezielle Klausel für Awareness-Schäden oder Nervenschäden enthalten ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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