Arbeitsmediziner, die als Betriebsärzte tätig sind, stehen vor besonderen Budgetierungsherausforderungen. Sie arbeiten meist auf Basis von Verträgen mit Unternehmen und müssen ihre Leistungen gegenüber Arbeitgebern kalkulieren und abrechnen. Eine kostendeckende Kalkulation und klare vertragliche Vereinbarungen sind Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg. Gleichzeitig unterliegt die arbeitsmedizinische Betreuung gesetzlichen Vorschriften, die den Leistungsumfang definieren.

Hintergrund

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße zur Bestellung eines Betriebsarztes. Die arbeitsmedizinische Betreuung kann intern durch angestellte Betriebsärzte oder extern durch überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste erbracht werden. Niedergelassene Arbeitsmediziner berechnen ihre Leistungen nach den Einsatzzeiten und dem Leistungsumfang. Die Budgets variieren erheblich nach Unternehmensgröße und Branchenrisiko. Änderungen der Betreuungszeiten (DGUV Vorschrift 2) durch den Gesetzgeber können die Kalkulation erheblich beeinflussen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Kalkulieren Sie Ihre Leistungsverträge mit Unternehmen kostendeckend und berücksichtigen Sie alle Overhead-Kosten.
  • Passen Sie Ihre Verträge an aktuelle gesetzliche Anforderungen (DGUV Vorschrift 2) an, damit Sie weder zu wenig noch zu viel beraten.
  • Klären Sie vertraglich klar, welche Leistungen im Pauschalvertrag enthalten sind und welche separat berechnet werden.
  • Versichern Sie Ihre Tätigkeit als Betriebsarzt umfassend durch eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • Ärzteversichert berät Sie zu den spezifischen Versicherungsbedürfnissen des arbeitsmedizinischen Tätigkeitsfelds.
  • Nutzen Sie Beratungsangebote der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) für aktuelle Informationen zur Honorargestaltung.

Quellen


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