Augenärzte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, privatärztliche Gutachten für Versicherungen anzunehmen, können gerichtlich beauftragte Gutachten jedoch nur aus wichtigem Grund ablehnen und rechnen diese nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ab.
Hintergrund
In der Augenheilkunde sind Gutachten vor allem bei Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherungen, Rentenverfahren sowie bei der Begutachtung von Fahreignung gefragt. Gerichtliche Gutachten werden nach JVEG honoriert, wobei der Stundensatz je nach Schwierigkeitsgrad zwischen 65 und 135 Euro liegt. Privatgutachten für Versicherungen können nach GOÄ oder frei vereinbart abgerechnet werden. Augenärzte sollten bei Gutachtenaufträgen auf ihre Haftpflichtversicherung achten, da Fehler in Gutachten zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Praktische Hinweise für Ärzte
Vor Annahme eines Gutachtenauftrags sollte der Zeitaufwand realistisch kalkuliert und das Honorar klar vereinbart werden. Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht für Gutachtentätigkeiten zu prüfen und bei Bedarf eine Erweiterung zu vereinbaren.
Quellen
- Bundesärztekammer – Ärztliche Gutachter
- KBV – Informationen zur GOÄ
- Bundesministerium der Justiz – JVEG
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