Augenärzte sind nach §135b SGB V und den Qualitätssicherungsrichtlinien der KBV verpflichtet, ein Beschwerdemanagement in der Praxis einzurichten, das Patientenbeschwerden systematisch erfasst, bearbeitet und dokumentiert.
Hintergrund
Patientenbeschwerden in der Augenheilkunde betreffen häufig Wartezeiten, Kommunikationsprobleme, unerwartete Behandlungsergebnisse nach Operationen oder Abrechnungsfragen. Die Bearbeitung sollte innerhalb von 14 Tagen mit einer schriftlichen Rückmeldung erfolgen. Bei schwerwiegenden Vorwürfen, etwa einem Behandlungsfehlervorwurf nach einer Kataraktoperation, ist eine frühzeitige Einbindung der Berufshaftpflichtversicherung unerlässlich. Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten eine außergerichtliche Lösung für alle Beteiligten.
Praktische Hinweise für Ärzte
Augenärzte sollten Beschwerden stets schriftlich dokumentieren und niemals vorschnell Schuld einräumen. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflichtversicherung bei konkreten Behandlungsfehlervorwürfen sofort zu informieren und die Ärztekammer über Schlichtungsmöglichkeiten zu konsultieren.
Quellen
- Bundesärztekammer – Patientenrechte und Beschwerdemanagement
- KBV – Qualitätsmanagement in der Praxis
- Patientenbeauftragter der Bundesregierung
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