Dermatologen sind als Sachverständige besonders bei Berufskrankheitenverfahren nach der BK-Liste gefragt, etwa bei hautbedingten Berufskrankheiten (BK 5101), und rechnen diese Gutachten nach den Gebührenordnungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Hintergrund
Dermatologische Gutachten für die gesetzliche Unfallversicherung folgen einem standardisierten Aufbau und umfassen Anamnese, klinischen Befund, Diagnose und kausalärztliche Beurteilung. Die Vergütung über DGUV-Gutachtenordnungen liegt häufig über den JVEG-Sätzen. Für versicherungsmedizinische Gutachten in der Privatliquidation gilt die GOÄ. Dermatologen sollten ihren Berufshaftpflichtversicherungsschutz für Gutachtentätigkeiten explizit klären.
Praktische Hinweise für Ärzte
Vor der Aufnahme regelmäßiger Gutachtentätigkeit sollten Dermatologen eine Weiterbildung zum medizinischen Sachverständigen in Betracht ziehen. Ärzteversichert hilft bei der Überprüfung und Anpassung des Berufshaftpflichtschutzes für gutachterlich tätige Hautärzte.
Quellen
- DGUV – Berufskrankheiten BK 5101
- Bundesärztekammer – Gutachter und Sachverständige
- Gesetze im Internet – JVEG
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